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   LSG Sachsen-Anhalt, 06.09.2013 - L 1 R 436/12   

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https://dejure.org/2013,44066
LSG Sachsen-Anhalt, 06.09.2013 - L 1 R 436/12 (https://dejure.org/2013,44066)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 06.09.2013 - L 1 R 436/12 (https://dejure.org/2013,44066)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 06. September 2013 - L 1 R 436/12 (https://dejure.org/2013,44066)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung; Fehlen einer subjektiven Verfügbarkeit; Rückgriff auf das Recht der Arbeitslosenversicherung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung; Fehlen einer subjektiven Verfügbarkeit; Rückgriff auf das Recht der Arbeitslosenversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bei fehlender Bemühung um Beschäftigung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 21.03.2006 - B 5 RJ 27/05 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 06.09.2013 - L 1 R 436/12
    Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn er vor Erreichen der Altersgrenze weder arbeitslos gemeldet war, noch sich in anderer Weise um eine erneute Beschäftigung bemüht hat; die fehlende Arbeitsbereitschaft (subjektive Verfügbarkeit) ist bei Versicherten nach Vollendung des 58. Lebensjahres nur dann rentenunschädlich, wenn sie gegenüber der Arbeitsverwaltung von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, ihre Arbeitsbereitschaft einzuschränken (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 21. März 2006 - B 5 RJ 27/05 R - juris, Leitsatz; SozR 4-2600 § 237 Nr. 10).

    Er muss die ihm gemachten Vorschläge zeit- und ortsnah Folge leisten können (objektive Verfügbarkeit) und arbeitsbereit sein (subjektive Verfügbarkeit; vgl. BSG vom 21. März 2006 a.a.O., RdNr. 15).

    § 237 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB VI enthalten als Sonderregelung zu § 237 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI eine Bestimmung für diejenigen Versicherten, auf die § 428 SGB III anwendbar ist (BSG, Urteil vom 21. März 2006, a.a.O.).

    Hiervon sind jedoch nur Versicherte erfasst, die von dem Ihnen eingeräumten Recht aus § 428 SGB III a.F. gegenüber der Arbeitsverwaltung tatsächlich Gebrauch gemacht haben und eine entsprechende, sich hierauf beziehende, Erklärung abgegeben haben (BSG, Urteil vom 21. März 2006, a.a.O., RdNr. 21 m.w.N.).

    Die Arbeitslosigkeit wird nach § 428 SGB III nicht fingiert, denn der Arbeitslose hat entweder die entsprechende Erklärung gegenüber der Arbeitsagentur abzugeben oder aber seine subjektive Verfügbarkeit durch geeignete Nachweise so zu dokumentieren, dass er sich eigenständig um weitere Arbeitsgelegenheiten bemüht hat (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2006, a.a.O.).

    Es können sich nur diejenigen Versicherten auf die Vergünstigung nach § 237 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. berufen, denen das Arbeitsförderungsrecht gem. § 428 Abs. 1 SGB III a.F. den Status eines Arbeitslosen zugebilligt hat (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2006, a.a.O., RnNr. 24).

  • BSG, 11.03.2004 - B 13 RJ 16/03 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit - Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 06.09.2013 - L 1 R 436/12
    Weitere Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, über die bereits berücksichtigten, hätte sich der Kläger nur durch weitere Meldungen bei der Arbeitsverwaltung sichern können (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R -, BSGE 92, 241; SozR 4-2600 § 58 Nr. 3).
  • BSG, 13.10.1992 - 4 RA 30/91

    Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld (ARG) wegen Arbeitslosigkeit - Ausübung

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 06.09.2013 - L 1 R 436/12
    Hier ist auf das Recht der Arbeitslosenversicherung zurückzugreifen, das zum Zeitpunkt der relevanten Arbeitslosigkeit galt (vgl. BSG, Urteil vom 13. Oktober 1992 - 4 RA 30/91 - juris).
  • LSG Bayern, 16.02.2011 - L 13 R 859/09

    Der Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 06.09.2013 - L 1 R 436/12
    Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bayrischen Landessozialgerichts ((LSG), - L 13 R 859/09 -) hat das SG die Voraussetzungen von § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als erfüllt erachtet.
  • LSG Bayern, 29.01.2014 - L 1 R 1104/13

    Zu den Voraussetzungen der Anfechtung einer Klagerücknahme.

    Die Beteiligten streiten, ob der Rechtsstreit mit dem Az. S 1 R 436/12 vor dem Sozialgericht Augsburg (SG) durch Klagerücknahme erledigt oder ob dieses Verfahren fortzuführen ist.

    Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg unter dem Az. S 1 R 436/12.

    Im übrigen hat sie ihren Vortrag aus dem Klageverfahren mit dem Az. S 1 R 436/12 wiederholt mit dem Begehren, ab Mai 2007 und zukünftig die zu wenig vergüteten Zuschüsse zu erhalten (Nachzahlung ab dem 1. Juli 2012 monatlich 33, 19 Euro).

    Das SG hat das vom BSG an das SG weitergeleitete Schreiben der Klägerin als Anfechtung der Rücknahmeerklärung im Verfahren S 1 R 436/12 gewertet und dies der Klägerin unter dem Az. S 1 R 125/13 mitgeteilt.

    In der mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2013 hat die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Klage im Verfahren S 1 R 436/12 nicht durch Klagerücknahme erledigt und das genannte Verfahren fortzusetzen sei.

    Das Verfahren S 1 R 436/12 sei durch die Rücknahmeerklärung vom 11. Oktober 2012 wirksam beendet worden.

    das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 8. Oktober 2013, Az. S 1 R 125/13 aufzuheben und die Klage vom 11. Oktober 2012 mit dem Az. S 1 R 436/12 fortzuführen und die Beklagte zu verurteilen, den gesetzlich vorgeschriebenen monatlichen halben Satz vom Mindestbeitrag zu entrichten.

    Das SG hat zu Recht festgestellt, dass der Rechtsstreit vor dem SG mit dem Az. S 1 R 436/12 durch Klagerücknahme erledigt ist.

    Der Senat legt den Antrag der Klägerin dahingehend aus, dass von ihr die Feststellung begehrt wird, der Rechtsstreit S 1 R 436/12 vor dem SG sei durch die Klagerücknahme nicht wirksam beendet, und der Rechtsstreit sei damit an das SG zu verweisen.

    In dem fortzusetzenden Verfahren S 1 R 436/12 werde dann eine Verurteilung der Beklagten zur Gewährung eines höheren Beitragszuschusses begehrt.

    Falls die Klagerücknahme unwirksam wäre, müsste der Senat dies feststellen und den Rechtsstreit zur Fortsetzung des damit noch nicht beendeten Rechtsstreits S 1 R 436/12 zwingend zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das SG verweisen.

    Nach alledem ist der Hinweis des Vorsitzenden im Verfahren S 1 R 436/12 auf die mögliche Verhängung von Missbrauchskosten nicht zu beanstanden.

    Das SG hat daher zu Recht festgestellt, dass die Klage S 1 R 436/12 durch Klagerücknahme beendet ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 102 Rdnr. 12).

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